BASICS

DER GEFAHRGUT-BEAUFTRAGTE

PSA

KENNZEICHNUNG

SCHRIFTL. WEISUNG

Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße [Quelle: Wikipedia]

 

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Abkürzung ADR, von Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) enthält besondere Vorschriften für den Straßenverkehr hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut, sofern der Transport im Hoheitsgebiet von mindestens zwei der Vertragsstaaten ausgeführt wird.

 

Das ADR regelt unter anderem

 

  • die Einstufung der zu transportierenden Güter als Gefahrgut und die zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen
  • Bezettelung (Kennzeichnung) und Dokumentation wie Beförderungspapier und schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) eines Gefahrguttransports
  • den Bau von Behältern, Tanks, Fahrzeugen für Gefahrguttransporte
  • Befreiungen von der Einhaltung der Regeln des ADR
  • multimodale Gefahrguttransporte (Straße - Zug, Schiff oder Flugzeug)

 

Das ADR fordert unter anderem, dass

 

  • der Fahrer in vielen Fällen einen Gefahrgutführerschein besitzen muss
  • alle am Umschlag und Transport Beteiligten Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen müssen
  • die Unternehmen, die Gefahrgüter befördern, einen Gefahrgutbeauftragten haben müssen.

 

Sicherheitspflichten, Dokumentation und Unterweisung

 

Zentraler Inhalt des ADR ist Dokumentation des Transportvorganges, Klärung der Sicherheitspflichten der Beteiligten und Unterweisung der beteiligten Personen, vom Versender über Verpacker und Transporteur und den Empfänger der Sendung, bis hin zur Notfallkette im Schadfalle.

 

PDF     Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und

              auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)

 

 

PDF     Definition: Begrenzte Menge

 

 

 

PDF     Checkliste Absender

Kennzeichnung

 

Das ADR fordert die Gefahrgutkennzeichnung von Transportverpackung und Fahrzeug mit den Gefahrzetteln, und auf Fahrzeugen auch die Gefahrentafel (orangefarbene Warntafel) mit der Gefahrnummer (Kemlerzahl) und der UN-Nummer.

 

PDF     Gefahrgutklassen

 

 

PDF     Liste der UN - Nummern

 

 

PDF     Liste der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr

 

 

 

 

Kaufen kann man die Schilder / Folien z.B. HIER

 

Persönliche Schutzausrüstung

 

Diese ist in den schriftlichen Weisungen angeführt. Die persönliche Schutzausrüstung muss jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung mitführen. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören:

 

  • eine Augenschutzausrüstung (z. B. Schutzbrille)
  • ein Paar Schutzhandschuhe
  • ein tragbares Beleuchtungsgerät
  • eine Warnweste
  • eine Notfallfluchtmaske (nur erforderlich bei den Gefahrgutklassen 2.3 und 6.1).

 

Fahrzeug

 

Das Fahrzeug muss häufig für die Gefahrgutbeförderung zugelassen sein (Tankfahrzeuge und Fahrzeuge für den Transport von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff) und

 

  • eine vom Fahrzeuggewicht abhängige Feuerlöschausrüstung besitzen.
  • zwei selbststehende, reflektierende Warnzeichen (zwei Blinklichter oder zwei Warndreiecke oder zwei Pylone - Verkehrswarnleitkegel)
  • Keile, passend zur Fahrzeugmasse und zum Raddurchmesser (für Zugmaschine und wenn Vorhanden für Anhänger oder Auflieger)
  • bei Überschreiten der Freigrenzen Warntafeln (vorne und hinten) und u. U. Gefahrenzettel rechts und links sowie am Heck des Fahrzeugs
  • Augenspülflüssigkeit (nicht erforderlich für die Klassen 1 und 2)

eine Schaufel, eine Kanalabdeckung sowie ein Auffangbehälter aus Kunststoff (nur erforderlich für die Klassen 3, 4.1, 4.3, 8 und 9)

PDF     Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der

              Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen

 

PDF     Download der Richtlinie 89/686/EWG in anderen Sprachen

 

Schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt)

 

Unfallmerkblätter (UMB) sind eine wertvolle Hilfe bei unvorhergesehenen Zwischenfällen bei Gefahrguttransporten und enthalten Anweisungen für den Fahrer, die ihm und der Umwelt helfen, im Falle eines Unfalls unversehrt davonzukommen. Rechtlich korrekt heißen die Unfallmerkblätter heute Schriftliche Weisungen.

 

Für den Straßenverkehr müssen sie bestimmte Informationen enthalten, die in den ADR-Vorschriften vorgeschrieben sind. Die nationalen Gesetze sind an das ADR angepasst. In Deutschland sind sie durch die GGVSE-Durchführungsrichtlinie (RSE) in Anlage 13 näher bestimmt:

 

  • offizielle Bezeichnung des transportierten Gutes
  • Eigenschaften des Ladegutes
  • Art der Gefahr
  • mitzuführende persönliche Schutzausrüstung (Fahrer)
  • mitzuführende Ausrüstung im Fahrzeug (Kanalabdeckung, …)
  • Maßnahmen des Fahrers im Fall eines Unfalles
  • Notruf-Telefonnummern (Polizei, Feuerwehr)
  • Maßnahmen bei Feuer
  • Erste Hilfe-Maßnahmen
  • Telefonnummern, wo man Unterstützung bekommen kann. (Notrufnummern)
  • sowie weitere Angaben

 

 

Wichtig ist, dass die Unfallmerkblätter in den Sprachen aus den Ländern mitgeführt werden, durch die der Transport führt. Weiterhin ist ein zusätzliches Merkblatt in der Sprache des Fahrers und evtl. des Beifahrers mitzuführen, wenn diese von den Sprachen der durchfahrenen Länder abweichen. Die Unfallmerkblätter sind vom Fahrer im Führerhaus mitzuführen.

 

Wir haben hier die Formulare für Deutschland und den angrenzenden Ländern als PDF-Dokument vorbereitet.

Ferner haben wir den Link zur Website der UNITED NATIONS ECONOMIC COMMISSION FOR EUROPE eingefügt. Dort erhalten Sie die schriftlichen Weisungen in allen Sprachen.

Der Gefahrgutbeauftragte [Quelle: Wikipedia]

 

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) für die Beförderung gefährlicher Güter schriftlich bestellen. Diese Pflicht ergibt sich für Deutschland aus § 3 Abs. 1 Nr. 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) i.V.m. der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), für Österreich aus § 61 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG).

 

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

 

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Er hat auf Grund seiner Funktion keine Weisungsbefugnis. Er ist vielmehr ein "Berater" des Unternehmers. Weiterhin überwacht er alle Vorgänge die mit der Abwicklung der Gefahrguttransporte einhergehen. Er ist gemäß GbV verpflichtet hierüber Aufzeichnungen zu fertigen, die fünf Jahre aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden bei Bedarf zur Prüfung vorzulegen sind. Ferner hat er einen Jahresbericht zu fertigen.

 

Im Einzelnen hat der Gefahrgutbeauftragte folgende Aufgaben

(§ 8 GbV, bis 1. September 2011 Anlage 1 GbV):

 

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • unverzügliche Anzeige von Mängeln/ Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, an den Unternehmer/ Betriebsinhaber
  • Beratung des Unternehmens bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
  • Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres) mit allen nötigen Angaben
  • Sicherstellung, dass im Falle eines schwereren Unfalls mit Gefahrgut ein Unfallbericht erstellt wird
  • Überprüfung des Vorgehens des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten (Kenntnis des Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrgutes, Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln, Schulung der Arbeitnehmer)

PDF     Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen

              (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV)

 

DOC    Formblatt zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

 

DOC    Musterprotokoll für die Überwachungstätigkeit

 

DOC    Muster Jahresbericht

 

DOC    Muster Unfallbericht

 

DOC    Formular Gefahtgutmängel

 

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